Statuten

A. Name und Zweck

Art. 1

Der Quartierverein Eichliacker, gegründet am 03. Oktober 1908,  ist ein Verein nach Art. 60 bis 79 ZGB. Er umfasst das Ein­zugs­gebiet des Eichliackerquartiers in Winterthur-Töss.

Der Verein fördert die öffentlichen Interessen des Quartiers gegenüber den zuständigen Behörden und pflegt die freund­nachbarlichen Beziehungen der Bewohnerinnen und Bewohner des Eichliackerquartiers.

B. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglieder des Quartiervereins Eichliacker können alle Bewohnerinnen und Be­woh­ner und die juristischen Personen des Quartiers werden sowie auch Personen, die mit dem Eichliackerquartier in Beziehung stehen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.

Wer während 25 Jahren ununterbrochen aktiv am Vereinsleben teilnimmt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung zum Freimitglied ernannt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung, wenn ausserordentliche Verdienste für den Quartierverein oder das Quartier dies rechtfertigen.

Art. 3

Der Austritt aus dem Verein muss auf das Ende eines Kalenderjahres durch schrift­li­che Er­klärung an den Vorstand erfolgen.

Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag ungeachtet der ersten Mahnung nach einem halben  Jahr nicht bezahlen oder durch ihr Verhalten dem Ve­rein schaden, können durch den Vorstand ohne Begründung ausgeschlossen werden.

C. Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
die Revisoren

Die Amtsdauer von Vorstand und Revisoren beträgt ein Jahr. Sie können an der Generalversammlung wiedergewählt werden.

Art. 5

Die Generalversammlungen finden mindestens einmal jähr­lich statt.

Wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen, oder der Vorstand es verlangt, ist innerhalb von zwei Monaten eine aus­ser­or­dent­liche Generalversammlung durchzuführen.

Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Trak­tan­den­liste. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Ver­hand­lungs­ge­gen­stände traktandiert sind. Änderungsanträge sind 10 Tage im Voraus dem Präsidenten zu melden.

Art. 6

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Ka­len­der­jahres statt.

Die Aufgaben und Kompetenzen sind:

Genehmigung des Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
Festsetzung des freien Kredites für den Vorstand, sowie eine Entschädigung für die Leistung des Vorstandes
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Änderung der Vereinsstatuten
Beschluss über Anträge des Vorstandes sowie von Mitgliedern.

Art. 7

Bei Wahlen und Abstimmungen zählt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. (50% + 1 Stimme)

Wahlen und Abstimmungen finden offen statt.

Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der sich an offenen Abstimmungen nicht be­tei­ligt, den Stichentscheid.

Art. 8

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsident.

Art. 9

Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er sorgt für den Vollzug  der Versammlungs- und Vor­standsbeschlüsse.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit in allen Funktionen.

Der Aktuar führt an Vereinsversammlungen das Protokoll und besorgt zusammen mit dem Präsidenten den schriftlichen Verkehr des Vereins.

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und den Einzug der Mitgliederbeiträge. Rech­nungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 10

Zwei Revisoren prüfen jährlich die Rechnung und die Geschäftsführung des Vereins. Sie erstatten der Generalversammlung  schriftlichen Bericht.

D. Das Vereinsvermögen

Art. 11

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen von Vereinsanlässen, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Die Jahresbeiträge sind wie folgt festgelegt: Einzelmitglied Fr. 20.-, Familien und Paare Fr. 25.-.

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

E. Schlussbestimmungen

Art. 13

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Das Verfügungsrecht über die Kasse, sowie deren Auflösung, steht nur der Generalversammlung zu.

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 21. Januar 2005 beschlossen. Sie ersetzen diejenigen vom 16. Januar 1998 und treten so­fort in Kraft.

Winterthur-Töss, 21. Januar  2005

Der Präsident: Reto Schalcher

Der Aktuar: Christoph Kieser