I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Quartierverein Eichliacker», gegründet am 3. Oktober 1908, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
Er umfasst das Einzugsgebiet des Eichliackerquartiers in Winterthur-Töss zwischen der Bahnlinie nach Bülach und der Bahnlinie nach Zürich bis zur Zürcherstrasse respektive Autobahn, jedoch mit Ausnahme des Gebiets In der Au sowie dem Gebiet zwischen der Freihof- und Zürcherstrasse.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Zusammenhalts im Quartier und die Wahrung der öffentlichen Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers gegenüber den zuständigen Behörden und Dritten. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Zu den Hauptaktivitäten des Quartiervereins Eichliacker gehört das Veranstalten geselliger Anlässe für verschiedene Altersklassen, die Vernetzung der Quartierbevölkerung und die Verbreitung quartierrelevanter Informationen über verschiedene Kanäle.
Der Quartierverein unterstützt ferner Projekte, die im Interesse des Vereinsgebiets sind, fungiert als Sprachrohr zwischen der Stadt und der Quartierbevölkerung und nimmt an Veranstaltungen der Stadt sowie an Besprechungen anderer Organisationen teil, um die Interessen des Quartiers einzubringen.
III. Mittel
Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung für das folgende Jahr festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Quartiervereins Eichliacker können alle Bewohnerinnen und Bewohner und die juristischen Personen des Quartiers werden sowie auch Personen, die mit dem Eichliackerquartier in Beziehung stehen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 6
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der jedoch volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder welches die Interessen des Vereins schädigt, kann jederzeit vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied ungeachtet der ersten Mahnung nach einem halben Jahr den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
V. Organe des Vereins
Art. 7
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle.
Die Amtsdauer von Vorstand und Revisoren beträgt ein Jahr. Sie können an der Generalversammlung wiedergewählt werden. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
VI. Die Generalversammlung
Art. 8
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres statt.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Generalversammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Verhandlungsgegenstände traktandiert sind. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage im Voraus dem Vorstand einzureichen.
Art. 9
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Bewilligung des Budgets für das kommende Vereinsjahr
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Änderung der Vereinsstatuten
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung des freien Kredites für den Vorstand
- Verfügungsrecht über die Kasse sowie deren Auflösung
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder (50% + 1 Stimme) gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle anwesenden volljährigen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
VII. Der Vorstand
Art.11
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er vertritt den Verein nach aussen.
In die Kompetenz des Vorstands fallen insbesondere:
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erlass von Reglementen
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Art. 12
Der Vorstand – inkl. Präsidium – konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand führt Kollektivunterschrift zu zweien.
VIII. Die Revisionsstelle
Art. 13
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.
IX. Haftung
Art. 14
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Art. 15
Der Verein erhebt von den Mitgliedern folgende Personendaten: Name, Vorname, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Ein- und Austrittsdatum. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und die Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern auf Anfrage nur für Vereinszwecke bekanntgegeben. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Mitgliederdaten an Dritte nur dann, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder behördliche Anordnung dies vorsieht.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
XI. Statutenrevision / Auflösung
Art. 16
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins können nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Sie benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 17
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
XII. Übergangsbestimmungen
Art. 18
Wer vor Inkrafttreten dieser Statuten aufgrund einer früheren Statutenbestimmung zum Freimitglied gewählt wurde, behält diesen Status bei.
Art. 19
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. März 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
Winterthur-Töss, 8. März 2024
Vorstandsmitglied: Andrea Bürli
Vorstandsmitglied: Meret Aschwanden